Kategorie-Archiv: Sonstige Rechtsgebiete

Zur internationalen Zuständigkeit und der Rechtsform Ltd. & Co KG

Im Falle der Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ist bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig der Satzungssitz entscheidend.

 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.7.2011 (Aktenzeichen: II ZR 28/10) führt die Anwendung des  Art. 22 Nr. 2 EuGVVO grundsätzlich zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Satzungssitzes.

 

In der zugrundeliegenden Fallgestaltung war u.a. die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses einer Private Limited Company (Limited) mit eingetragenem Sitz in England streitig. Die Limited war wiederum die persönlich haftende Gesellschafterin einer Ltd. & Co. KG, die in der Bundesrepublik ein Sportstudio betreibt.

 

Der BGH hat in zugrundeliegendem Rechtsstreit die Anwendbarkeit des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO angenommen und eine ausschließliche Zuständigkeit des Gründungssitzes bestimmt.

 

Der BGH hat dabei klargestellt, dass er zwar im Grundsatz weiterhin der (Verwaltungs-) Sitztheorie folgt, nach der es vornehmlich auf den Ort der Verwaltung für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ankommt. Für diejenigen Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrages in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden sind, greift allerdings nach Auffassung des BGH die Gründungstheorie.

Fußball-WM Spiele weiterhin im öffentlichem Fernsehen

EU-Mitgliedstaaten können nach EU-Recht eine Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erstellen, deren Verfolgung durch einen bedeutenden Teil der Öffentlichkeit möglich sein muss, wie etwa WM- oder EM-Fußballspiele.

 

Denn nach den Erwägungsgründen der Richtlinie 97/36 ist es von „entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten [der EU] in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen, wie die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft. Zu diesem Zweck steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt werden soll.“

 

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.02.2011 (Aktenzeichen: T‑385/07) konnte kein Verstoß gegen das EU-Recht festgestellt werden, wenn – wie vorliegend – das Vereinigte Königreich alle Spiele der WM und der EM und Belgien alle Spiele der WM als Ereignis von erheblicher Bedeutung für ihre jeweilige Gesellschaft einstuften. Wenn diese Wettbewerbe in ihrer Gesamtheit von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind, so ist demnach diese Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt. In diesem Sinne können Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen die ausschließliche Übertragung aller Spiele der Fußball-WM und EM über Pay-TV verbieten, um sicherzustellen, dass ein Großteil der Bevölkerung die Möglichkeit hat, diese Ereignisse über einen frei zugänglichen Fernsehsender zu verfolgen.