Nachträgliche Änderung von Bestellungen per E-Mail?

Eine E-Mail zur Abbestellung einer Leistung geht erst in dem Zeitpunkt zu, in dem mit Kenntnisnahme von der E-Mail gerechnet werden kann.

 

Nach einem Urteil des Amtsgericht Meldorf vom 29.03.2011 (Aktenzeichen: 81 C 1601/10) gilt eine außerhalb der üblichen Geschäftszeiten versandte E-Mail einem Unternehmer grundsätzlich nicht gleich mit Beginn des nächsten Arbeitstages als zugegangen.

 

Der Kläger wollte über das Reisebüro der Beklagten eine Reise buchen. Dabei sollte die Reise für den Kläger gebucht werden, sobald die Beklagte die Reise für einen bestimmten Preis findet. Der Kläger entdeckte die Reise allerdings selbst zu einem günstigen Preis und buchte diese dann selbständig. Da er die Beklagte außerhalb ihrer Geschäftszeiten telefonisch nicht mehr erreichte, teilte er der Beklagten um 20.38 Uhr per E-Mail mit, dass die Beklagte keine Buchung mehr vornehmen solle, da er selbst eine entsprechende Reise gebucht habe.

 

Am nächsten Morgen (um etwa 8:10 Uhr) ermittelte die Beklagte eine Reise zu einem günstigen Preis, buchte diese und überprüfte erst nach der Buchung den E-Mail Eingang. Der Kläger stand also nun mit zwei gebuchten Reisen da. Zur Stornierung der vom Kläger eigenständig gebuchten Reise, musste dieser eine Gebühr von 881,00 Euro zahlen, die er nunmehr von der Beklagten versuchte einzuklagen.

 

Im Rahmen des Urteils setzt sich das Amtsgericht Meldorf mit der Frage auseinander, ob die Abbestellung rechtzeitig war bzw. wann E-Mails zugehen. Denn sofern ein Zugang der E-Mail vor der Buchung der zweiten Reise angenommen werden würde, so dürfte der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren gegen das Reisebüro haben, andernfalls nicht.

 

Die Frage des rechtlichen Zugangszeitpunktes von E-Mails wird bislang – trotz der enormen Wichtigkeit im täglichen Geschäftsverkehr – recht stiefmütterlich behandelt. Teilweise wird angenommen, dass E-Mails bereits im Zeitpunkt ihrer Abrufbarkeit zugehen, solange der Eingang nicht zur Unzeit erfolgt. Nach anderer Auffassung geht eine im Postfach liegende E-Mail erst zu dem Zeitpunkt zu, in dem mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann. Was dies konkret bedeutet, wird allerdings auch unterschiedlich gesehen (von sofort bis etwa 2 Tage nach Eingang). Das Amtsgericht Meldorf betonte in zugrundeliegendem Rechtsstreit, dass es mit der Berufsfreiheit eines Unternehmers grundsätzlich unvereinbar wäre, zu erwarten, dass dieser „ständig abrufbar“ ist und eingehende Post, Faxe und E-Mails sofort zur Kenntnis nimmt. Vielmehr habe dieser grundsätzlich das Recht, über die Reihenfolge der Bearbeitung verschiedener Geschäftsvorgänge frei zu entscheiden. Dies könne bei als dringend bezeichneten Mitteilungen, oder aus weiteren Umständen des Einzelfalles anders zu bewerten sein. In zugrundeliegender Fallgestaltung, hat das Amtsgericht Meldorf die E-Mail jedenfalls erst nach Buchung der zweiten Reise als zugegangen betrachtet.

 

Der Kläger konnte daher vom Reisebüro die Erstattung der Stornogebühren nicht verlangen.