Zur internationalen Zuständigkeit und der Rechtsform Ltd. & Co KG

Im Falle der Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ist bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig der Satzungssitz entscheidend.

 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.7.2011 (Aktenzeichen: II ZR 28/10) führt die Anwendung des  Art. 22 Nr. 2 EuGVVO grundsätzlich zur ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Satzungssitzes.

 

In der zugrundeliegenden Fallgestaltung war u.a. die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses einer Private Limited Company (Limited) mit eingetragenem Sitz in England streitig. Die Limited war wiederum die persönlich haftende Gesellschafterin einer Ltd. & Co. KG, die in der Bundesrepublik ein Sportstudio betreibt.

 

Der BGH hat in zugrundeliegendem Rechtsstreit die Anwendbarkeit des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO angenommen und eine ausschließliche Zuständigkeit des Gründungssitzes bestimmt.

 

Der BGH hat dabei klargestellt, dass er zwar im Grundsatz weiterhin der (Verwaltungs-) Sitztheorie folgt, nach der es vornehmlich auf den Ort der Verwaltung für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ankommt. Für diejenigen Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrages in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden sind, greift allerdings nach Auffassung des BGH die Gründungstheorie.