Zur Kündigung aufgrund heimlicher Videoaufzeichnungen

Beweise mittels heimlicher Videoaufnahmen dürfen nicht in jedem Falle verwendet werden.

 

Nach Entscheidungen des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 03.05.2011 und 29.04.2011 (Aktenzeichen: 11 Ca 7326/10; 9 BV 183/10) reicht nicht jeder pauschale Verdacht aus, um Arbeitnehmer heimlich per Videoaufnahmen zu überwachen.

 

In dem Gerichtsverfahren ging es um die Wirksamkeit von bereits durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen. Der Arbeitgeber, ein Brauhaus, warf den betreffenden Arbeitnehmern vor, ausgeschenkte Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Als Beweis bot er Videoaufzeichnungen an, die er heimlich an der Arbeitsstelle der Arbeitnehmer angefertigt hatte. Das Gericht lehnte es allerdings ab, die Beweise zu verwerten. Nach Auffassung des ArbG Düsseldorf rechtfertige nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken eine heimliche Videoüberwachung. Der Arbeitgeber müsse hierfür aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte einen Verdacht auf bestimmte Personen und eine bestimmte Tat konkretisieren können, so dass nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht komme.

 

In vorliegender Fallgestaltung sah das Gericht dies jedoch nicht als gegeben an, so dass die Videoaufzeichnungen als Beweismittel nicht herangezogen werden durften.