Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 25. April 2013 – 2 AZR 579/12 – die Klage eines bei einem kirchlichen Träger beschäftigten Sozialpädagogen gegen eine auf seinen Austritt aus der katholischen Kirche gestützte Kündigung abgewiesen.
Der Kläger hat nach Ansicht des Gerichts durch seinen Austritt gegen seine arbeitsvertraglichen Loyalitätsobliegenheiten verstoßen, so dass es dem Beklagten nicht zumutbar ist, den Kläger weiterzubeschäftigen. Dem Kläger fehlt infolge seines Kirchenaustritts nach dem Glaubensverständnis des Beklagten die Eignung für eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der Dienstgemeinschaft. Die von einem katholischen Caritasverband getragene Kinderbetreuungsstätte kann im vorliegenden Fall von den staatlichen Gerichten nicht gezwungen werden, im verkündigungsnahen Bereich einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, der sich insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt hat. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers musste hier hinter das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten zurücktreten. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbst. Auch wird der Kläger durch die Kündigung nicht i.S.v. §§ 1, 7 AGG diskriminiert, da die Ungleichbehandlung wegen seiner Religion nach § 9 Abs. 1 u. Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist.