Nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25.10.2010 (Aktenzeichen 7 Sa 1586/09) kann ein Arbeitnehmer bei unzulässiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz eine Entschädigung verlangen. In dem vorliegenden Fall wurde eine Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro als angemessen erachtet.
Die Arbeitnehmerin war als kaufmännische Angestellte beim Beklagten beschäftigt, welcher gegenüber der Eingangstür des Büros der Arbeitnehmerin eine Videokamera installierte. Der überwachte Ausschnitt zeigte nicht nur den Eingangsbereich, sondern auch den Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin. Obwohl die Arbeitnehmerin mit der Kamera nicht einverstanden war, entfernte der Arbeitgeber diese nicht. Die Arbeitnehmerin klagte schließlich auf Schadensersatz wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Die Verteidigung des Arbeitgebers, die Kamera wäre nur zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht worden und sei nicht ständig in Betrieb, war nicht erfolgreich. Die Vorinstanz verurteilte ihn zur Zahlung von 15.000 Euro Schadensersatz. Auf die Berufung des Arbeitgebers bestätigte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung im Grundsatz, erachte dann letztlich eine Entschädigungssumme von 7.000 Euro für angemessen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Videoüberwachung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin darstellt. Dem Arbeitgeber wäre als milderes Mittel auch eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich des Büros möglich gewesen. Dabei ist unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Betrieb war. Schon die Unsicherheit darüber, ob die Videokamera tatsächlich aufzeichnet oder nicht, setzte die Arbeitnehmerin einem ständigen Überwachungs- und Anpassungsdruck aus. Diesen muss die Arbeitnehmerin nicht hinnehmen, zumal sie sich früh gegen die Anbringung der Kamera gewandt hatte.
Die wiederholte und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts rechtfertigt die Verurteilung zu einer Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro. Dies beruhe auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung stehe der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund sowie der Zweck der Prävention.