Nach § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz.
Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handelt, Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 AZR 392/08.
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer je einen Betrieb in Leipzig und in Hamburg, die zwar zusammen, nicht aber jeder für sich die Schwelle von mehr als 10 Beschäftigten überschritten. Dass die Kapitalausstattung des Unternehmens nicht gering war und dessen Geschäftsführer in Hamburg nicht mitgearbeitet hat,