Zeitarbeiter, die nach einem von der Tarifgemeinschaft Christlicher Zeitarbeitsgewerkschaften (CGZP) abgeschlossenen Tarifvertrag entlohnt werden, können die gleiche Entlohnung wie die Stammbelegschaft im Unternehmen einfordern.
Alle von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge sind unwirksam, da diese nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 14. 12.2010, 1 ABR 19/10) weder als Gewerkschaft noch nach als Spitzenorganisation tariffähig ist.
Die CGZP ist keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung, da sie nach ihrer Satzung keine Arbeitnehmer organisiert. Sie ist auch keine tariffähige Spitzenorganisation, da ihre Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt ist. Zudem geht ihr Organisationsbereich über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.
Die Nachzahlungen gibt es allerdings nicht automatisch. Arbeitnehmer müssen ihre Forderungen einklagen – wegen Verjährungsfristen maximal rückwirkend bis 2005.