Sachgrundlose Befristung trotz früherer Beschäftigung u.U. möglich

Grundsätzlich ist eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (=Teilzeit- und Befristungsgesetz).

 

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass dies nicht gilt, wenn die frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt, BAG vom 06.04.2011 (Aktenzeichen: 7 AZR 716/09). Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht dann regelmäßig nicht mehr.