Die gesetzlichen Regelungen des § 613a BGB finden auch Anwendung, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft erworben wird.
Dies setzt voraus, dass die erworbenen Teile schon beim Veräußerer eine Einheit dargestellt haben und diese vom Erwerber unter Wahrung der Identität fortgeführt wird. Damit ein Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergeht, muss der Arbeitnehmer der Einheit zugeordnet sein. In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr entschiedenen Fall vom 7.4.2011 (Aktenzeichen: 8 AZR 730/09) reichte es nicht aus, dass der Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich ganz überwiegend für einen übergegangenen Betriebsteil gearbeitet haben will, da es einen Betriebsteil „Kaufmännische Verwaltung“ nicht als übertragbare Einheit gab, sondern organisatorisch nur verschiedene technische Abteilungen getrennt waren und nur diese von Erwerbern übernommen wurden.