Aussperrungen zulässiges Arbeitskampfmittel

Im Rahmen des Lokführerstreiks wurde nunmehr bestätigt, dass Aussperrungen grundsätzlich ein anerkanntes Arbeitskampfmittel darstellen.

 

In einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom 13.4.2011 (Aktenzeichen: 7 Ta 804/11) wurde ein generelles Verbot von Aussperrungen im Wege einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Als Aussperrung wird die vorübergehende Freistellung von Arbeitnehmern ohne Fortzahlung des Arbeitslohnes im Rahmen eines Arbeitskampfes bezeichnet. Aussperrungen sind die klassische Antwort der Arbeitgeberseite auf einen Streik.

 

 

Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (= GdL) hatte gegen die Muttergesellschaft von bestreikten Bahnunternehmen im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, dass der Muttergesellschaft die Unterstützung und Beteiligung an Aussperrungsmaßnahmen gerichtlich untersagt wird.

 

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied allerdings nunmehr, dass Gewerkschaften zwar grundsätzlich rechtswidrige  Arbeitskampfmaßnahmen gerichtlich untersagen lassen können.  Bei Aussperrungen handele es sich jedoch um ein anerkanntes Mittel des Arbeitskampfes, dass grundsätzlich nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden kann. Im Übrigen habe die GdL nicht ausreichend dargelegt, dass ihr Streikrecht durch die Muttergesellschaft in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden ist.