Spricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung aus, so kann er später nicht wegen derselben Pflichtverletzung kündigen.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vom 28.4.2011 (Aktenzeichen: 25 Sa 2684/10) verzichtet der Arbeitgeber mit Ausspruch der Abmahnung auf ein Kündigungsrecht.
Die Klägerin in dem zugrundeliegenden Fall war als Justizangestellte in einem Amtsgericht tätig. Dort erlangte Sie Kenntnis über einen gegen den Sohn einer Arbeitskollegin gerichteten Durchsuchungsbeschluss. Dies teilte sie der Arbeitskollegin mit. Daraufhin sprach der Arbeitgeber der Klägerin (das Land Brandenburg) eine Abmahnung aus und setzte das Arbeitsverhältnis fort. Als die Klägerin in einem anschließenden Strafverfahren gemäß § 353 b StGB wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Die hiergegen gerichtete Klage war sowohl vor dem Arbeitsgericht sowie vor dem LAG erfolgreich. Der Arbeitgeber habe durch die Abmahnung auf das Kündigungsrecht wegen dieser Pflichtverletzung verzichtet.
Das zugrundeliegende Urteil unterstreicht, dass es grundsätzlich empfehlenswert ist, vor dem Ausspruch einer Kündigung oder Abmahnung prüfen zu lassen, ob dies aus rechtlicher Sicht möglich ist und ob hierdurch ggf. sonstige Rechte verlustig gehen.