Private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt nur unter Umständen sofortige Kündigung

Eine fristlose Kündigung kann nur bei einer exzessiven bzw. ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zulässig sein.

 

Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 14.9.2011 (Aktenzeichen: 18 LP 15/10) war in zugrundeliegender Fallgestaltung eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung des Internets unzulässig.

 

In zugrundliegendem Rechtsstreit beabsichtigte ein öffentlicher Arbeitgeber gegenüber einem zur Hälfte für eine Tätigkeit im Personalrat freigestellten Hausmeister einer Schule, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Der Arbeitgeber stützte sich hierbei auf eine verbotene private Internetnutzung des Hausmeisters. Da der Personalrat die Zustimmung zu der Kündigung verweigerte, beantragte der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Personalrates durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nachdem der Arbeitgeber hiermit in erster Instanz obsiegte, lehnte nunmehr das Nidersächsische OVG die Ersetzung der Zustimmung ab.

Eine hinreichend ausschweifende private Internetnutzung konnte das Gericht in vorliegendem Fall nicht erblicken. Es handelte sich um Auffälligkeiten an insgesamt zwölf Tagen in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen mit durchschnittlich einer Stunde täglich. Es war auch zum Teil zweifelhaft, ob die Nutzung im Einzelfall privaten oder dienstlichen Charakter hatte und schließlich fand die betreffende Nutzung teilweise außerhalb der Dienstzeiten des Arbeitnehmers statt. Im Hinblick auf die vieljährige Beschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber erachtete das Niedersächsische OVG eine außerordentliche Kündigung für unzulässig, da nach den Feststellungen des Gerichts zunächst eine Abmahnung in vorliegendem Fall auszusprechen gewesen wäre.