Die Europäische Kommission verhängte am 13.4.2011 in einem Kartellvergleichsverfahren Geldbußen in Höhe von 315,2 Millionen Euro gegen Waschpulverhersteller.
Zwischen den Waschmittelherstellern Procter & Gamble, Unilever und Henkel bestand ein Kartell mit dem Zweck, die Marktstellung der Kartellmitglieder zu stabilisieren und Preisabsprachen zu treffen. Dies verstieß nach der Entscheidung der Kommission gegen Artikel 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum). Wegen der Einräumung der Kartellbeteiligungen und dem damit einhergehenden zügigen Abschluss der Untersuchungen wurden die Geldbußen von Procter & Gamble und Unilever jeweils um 10% ermäßigt. Henkel wurde die Geldbuße vollständig erlassen, weil dieses die Kommission als erstes über das Kartell informierte.
Das Kartell bestand für Deutschland, Belgien, Frankreich, die Niederlande, Italien, Griechenland, Portugal und Spanien und währte mindestens vom 7.1.2002 bis zum 8.3.2005.
Personen oder Unternehmen, die von dem betreffenden wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können Schadenersatz einklagen. Dabei ist der vorliegende Kommissionsbeschluss ein bindender Nachweis über das beschriebene Verhalten und dessen Rechtswidrigkeit.