Kategorie-Archiv: Sonstige Rechtsgebiete

Zur internationalen Zuständigkeit bei Rechtsverstößen im Internet

Bei der Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte im Internet besteht eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur bei deutlichem Inlandsbezug.

 

Nach einem Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) vom 29. März 2011 (Aktenzeichen: VI ZR 111/10) sind deutsche Gerichte für die zugrundeliegende Klage des russischen Geschäftsmannes nicht zuständig. Dieser hat neben einer Wohnung in Moskau auch einen Wohnsitz in Deutschland. Im Rahmen eines Klassentreffens trafen der Kläger und die später Beklagte sowie weitere ehemalige Mitschüler einer Schule in Moskau in der dortigen Wohnung des Klägers zusammen. Die Beklagte lebt inzwischen in den USA, die weiteren ehemaligen Mitschüler leben weiterhin in Russland. Im Anschluss an das Klassentreffen veröffentlichte die Beklagte von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht über ein Internetportal, das von einem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. In diesem Bericht sind Äußerungen über das Erscheinungsbild des Klägers sowie seine weiteren Lebensumstände enthalten. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Anrufung deutscher Gerichte. Konkret forderte er Unterlassung mehrerer Äußerungen, Geldentschädigung und Auskunft über den Zeitraum sowie die Internetadressen, über welche die zu unterlassenden Äußerungen abrufbar waren.

 

Nachdem zwei Vorinstanzen sich für unzuständig erklärt hatten (LG Köln und OLG Köln), musste der BGH zunächst entscheiden, ob in dieser Frage eine internationale Zuständigkeit deutscher Gericht besteht. Der BGH lehnte eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ab.

 

Nach dem Urteil des BGH sind deutsche Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen. Dies bemesse sich anhand einer Einordnung der widerstreitenden Interessen, und zwar dem Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts zum Einen und das Interesse der Beklagten an der Gestaltung des Internetauftritts und der Berichterstattung zum anderen. Entscheidend seien dabei die konkreten Umständen des Falls, insbesondere ob der Inhalt der konkreten Äußerung im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Ein solcher deutlicher Inlandsbezug wurde vorliegend abgelehnt. Der in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Bericht schildere ein privates Zusammentreffen der Betroffenen in Russland. Die beschriebenen Umstände aus dem privaten Bereich des Klägers seien in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Diese haben, mit Ausnahme des Klägers, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland. Allein der Umstand, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, ergebe sich noch nicht ein deutlicher Inlandsbezug, selbst wenn vereinzelt Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten. Aus dem Standort des Servers in Deutschland lasse sich – nach Auffassung des BGH – eine die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende Handlung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten.

 

Dieses Urteil zeigt sehr deutlich den Nutzen einer sorgfältigen Prüfung der internationalen Zuständigkeit, da so u.U. die letztlich erfolglose Anrufung dreier Instanzen vermieden hätte werden können oder zumindest eine entsprechende Risikoeinschätzung (inkl. Kosten-Risiko-Abwägung) abgegeben werden kann.

Geldbußen gegen Waschpulverhersteller

Die Europäische Kommission verhängte am 13.4.2011 in einem Kartellvergleichsverfahren Geldbußen in Höhe von 315,2 Millionen Euro gegen Waschpulverhersteller.

 

Zwischen den Waschmittelherstellern Procter & Gamble, Unilever und Henkel bestand ein Kartell mit dem Zweck, die Marktstellung der Kartellmitglieder zu stabilisieren und Preisabsprachen zu treffen. Dies verstieß nach der Entscheidung der Kommission gegen Artikel 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum). Wegen der Einräumung der Kartellbeteiligungen und dem damit einhergehenden zügigen Abschluss der Untersuchungen wurden die Geldbußen von Procter & Gamble und Unilever jeweils um 10% ermäßigt. Henkel wurde die Geldbuße vollständig erlassen, weil dieses die Kommission als erstes über das Kartell informierte.

 

Das Kartell bestand für Deutschland, Belgien, Frankreich, die Niederlande, Italien, Griechenland, Portugal und Spanien und währte mindestens vom 7.1.2002 bis zum 8.3.2005.

 

Personen oder Unternehmen, die von dem betreffenden wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können Schadenersatz einklagen. Dabei ist der vorliegende Kommissionsbeschluss ein bindender Nachweis über das beschriebene Verhalten und dessen Rechtswidrigkeit.

Unerlaubtes Glückspiel im Internet

Nach einem Beschluss des BGH vom 15.3.2011 (Aktenzeichen: 1 StR 529/10) wurde der Veranstalter eines Gewinnspieles im Internet wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen für schuldig befunden.

 

Zuvor hatte das Landgericht München den Angeklagten wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Angeklagte veranstaltete in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel, bei dem er die Verlosung einer Doppelhaushälfte als Hauptpreis angab. Von den Teilnehmern sollte eine „Teilnahmegebühr“ in Höhe von 19 Euro entrichtet sowie mehrere Quizfragen beantwortet werden. Auf der Internetseite hatte der Angeklagte versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein „zulässiges Geschicklichkeitsspiel“ handele, welches nach „rechtlichen Vorgaben“ konzipiert sei. Allerdings hatte u.a. die zuständige Behörde ihn zuvor darauf hingewiesen, dass eine abschließende rechtliche Prüfung im Hinblick auf noch fehlende Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung jedoch nahe liege, dass es sich um ein unerlaubtes Glückspiel handele. Der Angeklagte nahm dennoch den Spielbetrieb auf und erlangte bis zur Einstellung des Spielbetriebs – nach einer behördlichen Untersagungsverfügung – insgesamt 404.833 Euro durch die Teilnahme von 18.294 Personen. Der Angeklagte zahlte lediglich 4,833 Euro an einige Teilnehmer zurück, die ihm teils mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er.

 

Vor dem BGH wurde die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (§ 154a StPO), da die Feststellungen des Landgerichts für eine Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB) nicht ausreichten. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen Betruges war die Revision des Angeklagten erfolglos und wurde nunmehr rechtskräftig.

Nachträgliche Änderung von Bestellungen per E-Mail?

Eine E-Mail zur Abbestellung einer Leistung geht erst in dem Zeitpunkt zu, in dem mit Kenntnisnahme von der E-Mail gerechnet werden kann.

 

Nach einem Urteil des Amtsgericht Meldorf vom 29.03.2011 (Aktenzeichen: 81 C 1601/10) gilt eine außerhalb der üblichen Geschäftszeiten versandte E-Mail einem Unternehmer grundsätzlich nicht gleich mit Beginn des nächsten Arbeitstages als zugegangen.

 

Der Kläger wollte über das Reisebüro der Beklagten eine Reise buchen. Dabei sollte die Reise für den Kläger gebucht werden, sobald die Beklagte die Reise für einen bestimmten Preis findet. Der Kläger entdeckte die Reise allerdings selbst zu einem günstigen Preis und buchte diese dann selbständig. Da er die Beklagte außerhalb ihrer Geschäftszeiten telefonisch nicht mehr erreichte, teilte er der Beklagten um 20.38 Uhr per E-Mail mit, dass die Beklagte keine Buchung mehr vornehmen solle, da er selbst eine entsprechende Reise gebucht habe.

 

Am nächsten Morgen (um etwa 8:10 Uhr) ermittelte die Beklagte eine Reise zu einem günstigen Preis, buchte diese und überprüfte erst nach der Buchung den E-Mail Eingang. Der Kläger stand also nun mit zwei gebuchten Reisen da. Zur Stornierung der vom Kläger eigenständig gebuchten Reise, musste dieser eine Gebühr von 881,00 Euro zahlen, die er nunmehr von der Beklagten versuchte einzuklagen.

 

Im Rahmen des Urteils setzt sich das Amtsgericht Meldorf mit der Frage auseinander, ob die Abbestellung rechtzeitig war bzw. wann E-Mails zugehen. Denn sofern ein Zugang der E-Mail vor der Buchung der zweiten Reise angenommen werden würde, so dürfte der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren gegen das Reisebüro haben, andernfalls nicht.

 

Die Frage des rechtlichen Zugangszeitpunktes von E-Mails wird bislang – trotz der enormen Wichtigkeit im täglichen Geschäftsverkehr – recht stiefmütterlich behandelt. Teilweise wird angenommen, dass E-Mails bereits im Zeitpunkt ihrer Abrufbarkeit zugehen, solange der Eingang nicht zur Unzeit erfolgt. Nach anderer Auffassung geht eine im Postfach liegende E-Mail erst zu dem Zeitpunkt zu, in dem mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann. Was dies konkret bedeutet, wird allerdings auch unterschiedlich gesehen (von sofort bis etwa 2 Tage nach Eingang). Das Amtsgericht Meldorf betonte in zugrundeliegendem Rechtsstreit, dass es mit der Berufsfreiheit eines Unternehmers grundsätzlich unvereinbar wäre, zu erwarten, dass dieser „ständig abrufbar“ ist und eingehende Post, Faxe und E-Mails sofort zur Kenntnis nimmt. Vielmehr habe dieser grundsätzlich das Recht, über die Reihenfolge der Bearbeitung verschiedener Geschäftsvorgänge frei zu entscheiden. Dies könne bei als dringend bezeichneten Mitteilungen, oder aus weiteren Umständen des Einzelfalles anders zu bewerten sein. In zugrundeliegender Fallgestaltung, hat das Amtsgericht Meldorf die E-Mail jedenfalls erst nach Buchung der zweiten Reise als zugegangen betrachtet.

 

Der Kläger konnte daher vom Reisebüro die Erstattung der Stornogebühren nicht verlangen.

Wandlung der UG in eine GmbH auch mit Sacheinlage möglich

Die Erhöhung des Stammkapitals auf den Betrag des Mindestkapitals einer GmbH ist auch bei Unternehmergesellschaften (UGs) durch Sacheinlagen möglich.

 

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) vom 19.4.2011 (Aktenzeichen: II ZB 25/10) kann für die Wandlung einer UG in eine GmbH das Mindestkapital von 25.000 Euro auch über eine Sacheinlage erfolgen. Diese Frage war zuvor in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

 

Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass die Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 Euro nicht unter Hinweis auf das Sacheinlagenverbot gemäß § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG (GmbH-Gesetz) abgelehnt werden durfte. Das Amtsgericht Hamburg (Registergericht) und das Oberlandesgericht Hamburg wiesen den Eintragungsantrag zuvor unter Berufung auf § 5 a Abs. 2 S. 2 GmbHG ab.

 

In der zugrundeliegenden Fallgestaltung erfolgte die  Sacheinlage in Form der Übertragung einer Beteiligung des Alleingesellschafters der UG an einer anderen Gesellschaft.

 

Nach Auffassung des BGH ist § 5a Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 GmbHG nach dem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass das Sacheinlagenverbot für die die Mindeststammkapitalgrenze (§ 5 Abs. 1 GmbHG) erreichende Kapitalerhöhung nicht gilt. Die UG würde gegenüber der Neugründung einer GmbH in einer ungerechtfertigten Art und Weise benachteiligt, wenn der Übergang zur normalen GmbH nicht auch mittels Sacheinlage ermöglicht werden würde.

Schadensklausel eines Carsharing-Unternehmens unwirksam

Klauseln in AGB, die nicht dem Transparenzgebot genügen, sind unwirksam.

 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 23.02.2011 (Aktenzeichen: XII ZR 101/09) ist die von einem Carsharing-Unternehmen verwendete Klausel zu einer Selbstbeteiligung im Schadensfall unwirksam.

 

Das Carsharing-Unternehmen verlangte von einer Kundin gerichtlich Schadensersatz aufgrund eines von der Beklagten verursachten und verschuldeten Verkehrsunfalls.

 

Die AGB des Carsharing-Unternehmens enthielt folgende Klausel:

 

㤠13 Versicherungen

1. Alle Fahrzeuge sind haftpflicht- und kaskoversichert.

2. Wird ein Fahrzeug während der Nutzungszeit des Teilnehmers beschädigt oder verursacht der Teilnehmer einen Schaden, haftet er hierfür im Rahmen der Selbstbeteiligung, deren Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt hiervon unberührt.“

 

Das Carsharing-Unternehmen verrechnete zunächst die von der Kundin hinterlegte Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung und forderte den Restbetrag der Selbstbeteiligung gerichtlich ein. Die Klage blieb jedoch vor 3 Instanzen erfolglos (AG Hannover, LG Hannover, BGH).

 

§ 13 Nr. 2 Satz 1 der AGB ist wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Kunden werden durch die betreffende Klausel nach Auffassung des BGH unangemessen benachteiligt, da die Klausel nicht klar und verständlich sei. Denn die betreffende Klausel lasse nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, in welchem Schadensfall Kunden mit der vereinbarten Selbstbeteiligung haften.

 

Die Formulierung am Satzanfang der Klausel ist nach Auffassung des Gerichts noch als hinreichend eindeutig zu bewerten, da dieser Teil sich klar auf Schäden an dem überlassenen Fahrzeug bezieht. Der anschließende Satzteil spreche allerdings nur allgemein von einem Schaden, den der Kunde verursacht hat. Der Wortlaut der Formulierung könne sich sowohl allein auf einen von dem Benutzer verursachten Schaden an dem überlassenen Fahrzeug als auch – weitergehend – auf einen von ihm verursachten Haftpflichtschaden (etwa an anderen Fahrzeugen) beziehen.

 

Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen allerdings gemäß § 305 c BGB zu Lasten des Verwenders. § 13 Nr. 2 Satz 1 der AGB genügt daher nach Auffassung des BGH insbesondere nicht dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Transparenzgebot. Aus der betreffenden Unklarheit der Klausel ergebe sich die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders. Daher ist die betreffende Klausel unwirksam.

 

Diese Entscheidung des BGH unterstreicht, dass jedwede Formulierung von AGB-Klauseln mit Bedacht erfolgen sollte. Denn andernfalls droht die Unwirksamkeit der gesamten Klausel.

Schleichwerbung im Fernsehen

Die Zahlung eines Entgeltes ist keine notwendige Voraussetzung für Schleichwerbung.

 

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 9.6.2011 (Aktenzeichen: C‑52/10) ist die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegt.

 

In einer auf einem privaten Fernsehsender ausgestrahlten Sendung wurde eine kosmetische Zahnbehandlung dargestellt, wobei eine Zahnärztin erklärte, dass es sich um eine Weltneuheit handele.

 

Daraufhin verhängte der Griechische Nationale Rundfunkrat, eine Geldbuße von 25.000 € gegen den Sender sowie gegen den Präsident und Verwaltungsdirektor des Senders, mit der Begründung, dass die streitgegenständliche Sendung Schleichwerbung enthalten habe. Hiergegen erhob der Fernsehsender Klage beim griechischen Staatsrat, welcher den EuGH nach der Auslegung der zugrundeliegenden Richtlinie (89/552/EWG) fragte.

 

Die Frage, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung ist, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegt, wurde vom EuGH verneint.

 

Der Begriff „Schleichwerbung“ bedeutet „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marke oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann“.

 

Nach dem EuGH muss Schleichwerbung für die Anwendbarkeit der Verbotsnorm von einem Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen sein. Dies wird vermutet, wenn die Erwähnung oder Darstellung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. Daraus könne allerdings nicht gefolgert werden, dass die Erwähnung oder Darstellung nur dann als beabsichtigt gelten kann. Das Verbot der Schleichwerbung soll einen umfassenden und angemessenen Schutz der Fernsehzuschauer ermöglichen. Im Hinblick auf eine praktische Wirksamkeit der Verbotsnorm sei die hier vorgenommene Auslegung erforderlich, da es in manchen Fällen schwierig oder gar unmöglich sein dürfte, im Zusammenhang mit einer Werbung, die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung festzustellen.

AGB-Recht: Zur Gestaltung von Haftungsausschlüssen

Haftungsausschlüsse sind unwirksam, wenn diese nicht hinreichende Rückausnahmen enthalten.

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) vom 27.5.2011 (Aktenzeichen: 6 U 14/11) ist der Haftungsausschluss jedenfalls dann unwirksam, wenn dieser sich auch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erstreckt bzw. keine hinreichenden Rückausnahmen enthalten sind.

 

In dem zugrundeliegenden Rechtstreit verlangte der Kläger von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw. Letztlich hingen die Erfolgsaussichten der Klage von der Wirksamkeit des vereinbarten Haftungsausschlusses ab.

 

Auf den verwendeten Haftungsausschluss konnte sich der Beklagte nach Ansicht des OLG Oldenburg allerdings nicht berufen, da die Klausel im Widerspruch zu § 309 Nr. 7 a und b BGB stand und daher als unwirksam einzustufen war. Denn Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, erfassen nach ihrem Wortlaut auch Schadensersatzansprüche, die sich aus grobem Verschulden des Verkäufers ergeben, oder sich auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenen Mangels erstrecken.

 

Bei dem Kaufvertrag handelte es sich auch um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass eine entsprechende AGB-Kontrolle vorzunehmen war. Unschädlich war für die Annahme von AGB, dass das aus dem Internet heruntergeladene Formular lediglich einmal verwendet worden ist, denn es wurde für eine mehrfache Verwendung formuliert.

 

Das Gericht sprach also dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 6.541,20 EUR gegen den Beklagten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu.

 

Diese Entscheidung unterstreicht, dass jedwede Formulierung von AGB-Klauseln mit Bedacht erfolgen sollte. Denn andernfalls droht die Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Dies gilt besonders für Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen, da für eine Wirksamkeit solcher Klauseln recht hohe Anforderungen gelten.

Ausbildung und Studium künftig steuerlich absetzbar

Die Erstausbildung und das Erststudium sind künftig steuerlich absetzbar.

 

Nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 28.07.2011 (Aktenzeichen: VI R 38/10 und VI R 7/10) können die Kosten für die Erstausbildung und das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

 

In einem der beiden Fälle machte ein Pilot die Kosten seiner Ausbildung in Höhe von ca. 28.000,00 Euro als Verlustvortrag geltend. In dem anderen Fall handelte es sich um eine Medizinstudentin, die ihre Aufwendungen für das Studium ebenfalls als Verlustvortrag geltend machte. Beide beriefen sich darauf, dass es sich bei den Ausbildungs- bzw. Studienkosten um vorweggenommene Werbungskosten handele.

 

Die zuständigen Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfanden. Dieser Auffassung folgten auch die Vorinstanzen.

 

Vor dem Bundesfinanzhof erhielten die beiden Kläger nunmehr recht. Der BFH stellte fest, dass in beiden Fällen die Kosten der Ausbildung in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen bzw. der Berufstätigkeit der Kläger stehen, so dass diese als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssen.

Heruntergeladene Vertragsformulare unterliegen der strengen AGB-Kontrolle

Auch bei der einmaligen Verwendung eines im Internet heruntergeladenen Vertragsformulars sind die (strengen) Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen anzuwenden.

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg vom 27.05.2011 (Aktenzeichen: 6 U 14/11) ist ein pauschaler Haftungsausschluss in einem heruntergeladenen Vertragsformular unwirksam.

 

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit kaufte der Kläger von dem Beklagten einen PKW. Der Beklagte verwendete hierzu ein aus dem Internet heruntergeladenes Vertragsformular.

 

Dieser verwendete Vertrag enthielt folgenden Gewährleistungsausschluss:

„Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.“

 

Als sich später herausstellte, dass das Fahrzeug einen Schaden aufwies, trat der Kläger von dem Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des PKW. Schließlich war für das Gericht die Frage der Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses maßgeblich.

 

Doch der Beklagte konnte sich auf den vereinbarten Haftungsausschluss nicht berufen, da die betreffende Vertragsklausel gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB verstößt und daher unwirksam ist. Schließlich ist die Formulierung des Haftungsausschlusses uneingeschränkt und hält daher einer AGB-Kontrolle nicht stand.

 

Das OLG Oldenburg hielt dabei ausdrücklich fest, dass es sich bei dem Kaufvertrag durchaus um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, auch wenn das aus dem Internet heruntergeladene Formular von dem Beklagten lediglich einmal verwendet wurde. Schließlich reicht es für die Annahme von AGB aus, wenn die Geschäftsbedingungen von einem Dritten für eine mehrfache Verwendung formuliert wurden.