AGB-Recht: Zur Gestaltung von Haftungsausschlüssen

Haftungsausschlüsse sind unwirksam, wenn diese nicht hinreichende Rückausnahmen enthalten.

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) vom 27.5.2011 (Aktenzeichen: 6 U 14/11) ist der Haftungsausschluss jedenfalls dann unwirksam, wenn dieser sich auch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erstreckt bzw. keine hinreichenden Rückausnahmen enthalten sind.

 

In dem zugrundeliegenden Rechtstreit verlangte der Kläger von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw. Letztlich hingen die Erfolgsaussichten der Klage von der Wirksamkeit des vereinbarten Haftungsausschlusses ab.

 

Auf den verwendeten Haftungsausschluss konnte sich der Beklagte nach Ansicht des OLG Oldenburg allerdings nicht berufen, da die Klausel im Widerspruch zu § 309 Nr. 7 a und b BGB stand und daher als unwirksam einzustufen war. Denn Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, erfassen nach ihrem Wortlaut auch Schadensersatzansprüche, die sich aus grobem Verschulden des Verkäufers ergeben, oder sich auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenen Mangels erstrecken.

 

Bei dem Kaufvertrag handelte es sich auch um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass eine entsprechende AGB-Kontrolle vorzunehmen war. Unschädlich war für die Annahme von AGB, dass das aus dem Internet heruntergeladene Formular lediglich einmal verwendet worden ist, denn es wurde für eine mehrfache Verwendung formuliert.

 

Das Gericht sprach also dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 6.541,20 EUR gegen den Beklagten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu.

 

Diese Entscheidung unterstreicht, dass jedwede Formulierung von AGB-Klauseln mit Bedacht erfolgen sollte. Denn andernfalls droht die Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Dies gilt besonders für Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen, da für eine Wirksamkeit solcher Klauseln recht hohe Anforderungen gelten.