Ausbildung und Studium künftig steuerlich absetzbar

Die Erstausbildung und das Erststudium sind künftig steuerlich absetzbar.

 

Nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 28.07.2011 (Aktenzeichen: VI R 38/10 und VI R 7/10) können die Kosten für die Erstausbildung und das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

 

In einem der beiden Fälle machte ein Pilot die Kosten seiner Ausbildung in Höhe von ca. 28.000,00 Euro als Verlustvortrag geltend. In dem anderen Fall handelte es sich um eine Medizinstudentin, die ihre Aufwendungen für das Studium ebenfalls als Verlustvortrag geltend machte. Beide beriefen sich darauf, dass es sich bei den Ausbildungs- bzw. Studienkosten um vorweggenommene Werbungskosten handele.

 

Die zuständigen Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfanden. Dieser Auffassung folgten auch die Vorinstanzen.

 

Vor dem Bundesfinanzhof erhielten die beiden Kläger nunmehr recht. Der BFH stellte fest, dass in beiden Fällen die Kosten der Ausbildung in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen bzw. der Berufstätigkeit der Kläger stehen, so dass diese als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssen.