Heruntergeladene Vertragsformulare unterliegen der strengen AGB-Kontrolle

Auch bei der einmaligen Verwendung eines im Internet heruntergeladenen Vertragsformulars sind die (strengen) Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen anzuwenden.

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg vom 27.05.2011 (Aktenzeichen: 6 U 14/11) ist ein pauschaler Haftungsausschluss in einem heruntergeladenen Vertragsformular unwirksam.

 

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit kaufte der Kläger von dem Beklagten einen PKW. Der Beklagte verwendete hierzu ein aus dem Internet heruntergeladenes Vertragsformular.

 

Dieser verwendete Vertrag enthielt folgenden Gewährleistungsausschluss:

„Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.“

 

Als sich später herausstellte, dass das Fahrzeug einen Schaden aufwies, trat der Kläger von dem Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des PKW. Schließlich war für das Gericht die Frage der Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses maßgeblich.

 

Doch der Beklagte konnte sich auf den vereinbarten Haftungsausschluss nicht berufen, da die betreffende Vertragsklausel gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB verstößt und daher unwirksam ist. Schließlich ist die Formulierung des Haftungsausschlusses uneingeschränkt und hält daher einer AGB-Kontrolle nicht stand.

 

Das OLG Oldenburg hielt dabei ausdrücklich fest, dass es sich bei dem Kaufvertrag durchaus um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, auch wenn das aus dem Internet heruntergeladene Formular von dem Beklagten lediglich einmal verwendet wurde. Schließlich reicht es für die Annahme von AGB aus, wenn die Geschäftsbedingungen von einem Dritten für eine mehrfache Verwendung formuliert wurden.