Schleichwerbung im Fernsehen

Die Zahlung eines Entgeltes ist keine notwendige Voraussetzung für Schleichwerbung.

 

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 9.6.2011 (Aktenzeichen: C‑52/10) ist die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegt.

 

In einer auf einem privaten Fernsehsender ausgestrahlten Sendung wurde eine kosmetische Zahnbehandlung dargestellt, wobei eine Zahnärztin erklärte, dass es sich um eine Weltneuheit handele.

 

Daraufhin verhängte der Griechische Nationale Rundfunkrat, eine Geldbuße von 25.000 € gegen den Sender sowie gegen den Präsident und Verwaltungsdirektor des Senders, mit der Begründung, dass die streitgegenständliche Sendung Schleichwerbung enthalten habe. Hiergegen erhob der Fernsehsender Klage beim griechischen Staatsrat, welcher den EuGH nach der Auslegung der zugrundeliegenden Richtlinie (89/552/EWG) fragte.

 

Die Frage, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung ist, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegt, wurde vom EuGH verneint.

 

Der Begriff „Schleichwerbung“ bedeutet „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marke oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann“.

 

Nach dem EuGH muss Schleichwerbung für die Anwendbarkeit der Verbotsnorm von einem Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen sein. Dies wird vermutet, wenn die Erwähnung oder Darstellung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. Daraus könne allerdings nicht gefolgert werden, dass die Erwähnung oder Darstellung nur dann als beabsichtigt gelten kann. Das Verbot der Schleichwerbung soll einen umfassenden und angemessenen Schutz der Fernsehzuschauer ermöglichen. Im Hinblick auf eine praktische Wirksamkeit der Verbotsnorm sei die hier vorgenommene Auslegung erforderlich, da es in manchen Fällen schwierig oder gar unmöglich sein dürfte, im Zusammenhang mit einer Werbung, die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung festzustellen.