Schadensklausel eines Carsharing-Unternehmens unwirksam

Klauseln in AGB, die nicht dem Transparenzgebot genügen, sind unwirksam.

 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 23.02.2011 (Aktenzeichen: XII ZR 101/09) ist die von einem Carsharing-Unternehmen verwendete Klausel zu einer Selbstbeteiligung im Schadensfall unwirksam.

 

Das Carsharing-Unternehmen verlangte von einer Kundin gerichtlich Schadensersatz aufgrund eines von der Beklagten verursachten und verschuldeten Verkehrsunfalls.

 

Die AGB des Carsharing-Unternehmens enthielt folgende Klausel:

 

„§ 13 Versicherungen

1. Alle Fahrzeuge sind haftpflicht- und kaskoversichert.

2. Wird ein Fahrzeug während der Nutzungszeit des Teilnehmers beschädigt oder verursacht der Teilnehmer einen Schaden, haftet er hierfür im Rahmen der Selbstbeteiligung, deren Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt hiervon unberührt.“

 

Das Carsharing-Unternehmen verrechnete zunächst die von der Kundin hinterlegte Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung und forderte den Restbetrag der Selbstbeteiligung gerichtlich ein. Die Klage blieb jedoch vor 3 Instanzen erfolglos (AG Hannover, LG Hannover, BGH).

 

§ 13 Nr. 2 Satz 1 der AGB ist wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Kunden werden durch die betreffende Klausel nach Auffassung des BGH unangemessen benachteiligt, da die Klausel nicht klar und verständlich sei. Denn die betreffende Klausel lasse nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, in welchem Schadensfall Kunden mit der vereinbarten Selbstbeteiligung haften.

 

Die Formulierung am Satzanfang der Klausel ist nach Auffassung des Gerichts noch als hinreichend eindeutig zu bewerten, da dieser Teil sich klar auf Schäden an dem überlassenen Fahrzeug bezieht. Der anschließende Satzteil spreche allerdings nur allgemein von einem Schaden, den der Kunde verursacht hat. Der Wortlaut der Formulierung könne sich sowohl allein auf einen von dem Benutzer verursachten Schaden an dem überlassenen Fahrzeug als auch – weitergehend – auf einen von ihm verursachten Haftpflichtschaden (etwa an anderen Fahrzeugen) beziehen.

 

Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen allerdings gemäß § 305 c BGB zu Lasten des Verwenders. § 13 Nr. 2 Satz 1 der AGB genügt daher nach Auffassung des BGH insbesondere nicht dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltenen Transparenzgebot. Aus der betreffenden Unklarheit der Klausel ergebe sich die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders. Daher ist die betreffende Klausel unwirksam.

 

Diese Entscheidung des BGH unterstreicht, dass jedwede Formulierung von AGB-Klauseln mit Bedacht erfolgen sollte. Denn andernfalls droht die Unwirksamkeit der gesamten Klausel.