Wandlung der UG in eine GmbH auch mit Sacheinlage möglich

Die Erhöhung des Stammkapitals auf den Betrag des Mindestkapitals einer GmbH ist auch bei Unternehmergesellschaften (UGs) durch Sacheinlagen möglich.

 

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) vom 19.4.2011 (Aktenzeichen: II ZB 25/10) kann für die Wandlung einer UG in eine GmbH das Mindestkapital von 25.000 Euro auch über eine Sacheinlage erfolgen. Diese Frage war zuvor in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

 

Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass die Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 Euro nicht unter Hinweis auf das Sacheinlagenverbot gemäß § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG (GmbH-Gesetz) abgelehnt werden durfte. Das Amtsgericht Hamburg (Registergericht) und das Oberlandesgericht Hamburg wiesen den Eintragungsantrag zuvor unter Berufung auf § 5 a Abs. 2 S. 2 GmbHG ab.

 

In der zugrundeliegenden Fallgestaltung erfolgte die  Sacheinlage in Form der Übertragung einer Beteiligung des Alleingesellschafters der UG an einer anderen Gesellschaft.

 

Nach Auffassung des BGH ist § 5a Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 GmbHG nach dem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass das Sacheinlagenverbot für die die Mindeststammkapitalgrenze (§ 5 Abs. 1 GmbHG) erreichende Kapitalerhöhung nicht gilt. Die UG würde gegenüber der Neugründung einer GmbH in einer ungerechtfertigten Art und Weise benachteiligt, wenn der Übergang zur normalen GmbH nicht auch mittels Sacheinlage ermöglicht werden würde.