Unerlaubtes Glückspiel im Internet

Nach einem Beschluss des BGH vom 15.3.2011 (Aktenzeichen: 1 StR 529/10) wurde der Veranstalter eines Gewinnspieles im Internet wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen für schuldig befunden.

 

Zuvor hatte das Landgericht München den Angeklagten wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Angeklagte veranstaltete in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel, bei dem er die Verlosung einer Doppelhaushälfte als Hauptpreis angab. Von den Teilnehmern sollte eine „Teilnahmegebühr“ in Höhe von 19 Euro entrichtet sowie mehrere Quizfragen beantwortet werden. Auf der Internetseite hatte der Angeklagte versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein „zulässiges Geschicklichkeitsspiel“ handele, welches nach „rechtlichen Vorgaben“ konzipiert sei. Allerdings hatte u.a. die zuständige Behörde ihn zuvor darauf hingewiesen, dass eine abschließende rechtliche Prüfung im Hinblick auf noch fehlende Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung jedoch nahe liege, dass es sich um ein unerlaubtes Glückspiel handele. Der Angeklagte nahm dennoch den Spielbetrieb auf und erlangte bis zur Einstellung des Spielbetriebs – nach einer behördlichen Untersagungsverfügung – insgesamt 404.833 Euro durch die Teilnahme von 18.294 Personen. Der Angeklagte zahlte lediglich 4,833 Euro an einige Teilnehmer zurück, die ihm teils mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er.

 

Vor dem BGH wurde die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (§ 154a StPO), da die Feststellungen des Landgerichts für eine Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB) nicht ausreichten. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen Betruges war die Revision des Angeklagten erfolglos und wurde nunmehr rechtskräftig.