Kündigung wegen privater Trunkenheitsfahrt?

Die private Trunkenheitsfahrt eines Kraftwagenfahrers kann unter Umständen eine ordentliche oder gar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

 

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 1.7.2011 (Aktenzeichen: 10 Sa 245/11) ist für die Bewertung der Pflichtverletzung auch unerheblich, ob es bei der Trunkenheitsfahrt zu einem Schaden gekommen ist.

 

Der Kläger, welcher seit ca. 13 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt und mit einem Grad von 50% schwerbehindert war, drang mit seiner Kündigungsschutzklage weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht durch. Als langjähriger Kraftfahrer hätte er nach Ansicht des LAG um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen müssen.

 

Im Hinblick darauf, dass der Kraftfahrer infolge der Trunkenheitsfahrt seine Fahrerlaubnis verloren hat, kam nach Auffassung des Gerichts gar eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Ein Wiedererlangen der Fahrerlaubnis im Laufe des Prozesses sei dabei unbeachtlich, da es auf die Umstände zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung ankomme.