Krankheitsbedingte Kündigung bei Fehlzeiten von 6 Wochen pro Jahr?

Krankheitsbedingte Fehlzeiten können unter Umständen eine Kündigung rechtfertigen.

 

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Mainz vom 05.09.2011 (Aktenzeichen: 5 Sa 152/11), welche widerrum auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweist, ist eine krankheitsbedingte Kündigung im Rahmen einer dreistufigen Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

 

Dazu muss aufgrund objektiver Umstände eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers führen und im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine unzumutbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers angenommen werden.

 

Dabei sind nach Ansicht des Gerichts Fehlzeiten, die die Dauer von 6 Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen, ausgehend von den Bestimmungen der §§ 1 ff. Entgeltfortzahlungsgesetz noch nicht als kündigungsrelevant anzusehen.

 

Besonders zu betonen ist hier allerdings, dass die Fehlzeiten in der Vergangenheit eine Indizwirkung für die Zukunft haben, es letztlich aber auf eine prognostische Beurteilung ankommt, ob auch in Zukunft mit erheblichen weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist.

 

So obsiegte die Arbeitnehmerin vor dem Landesarbeitsgericht Mainz, auch in Ansehung dessen, dass diese zwischen 2001 und 2009 an insgesamt 358 Arbeitstagen gefehlt hatte. Denn die Arbeitnehmerin trug – aus Sicht des Gerichts offenbar hinreichend substantiiert – vor, dass keine hinreichend negative Gesundheitsprognose anzunehmen sei.