Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Abgeltung seines Urlaubsanspruches in Geld, wenn er diesen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisieren kann.
Allerdings war der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs ebenso wie der Urlaubsanspruch nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) befristet bis Jahresende bzw. bis zum 31.03. des Folgejahres, wenn der Urlaub aus dringenden Gründen nicht im laufenden Kalenderjahr genommen werden konnte.
Diese Rechtsprechung hat das BAG nunmehr in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2012 (9 AZR 652/10) aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben aufgegeben.
Der Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers gehe nicht zum Jahresende (bzw. zum 31.03. des Folgejahres) unter. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und unterliegt unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Sachliche Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestehen nach Auffassung des BAG nicht.
Der Arbeitnehmer muss daher fortan die Abgeltung seines Urlaubs nicht mehr in dem Jahr verlangen, in dem er entstanden ist – ausdrücklich auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist.