Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ führt zu Entschädigungsanspruch der hierdurch benachteiligten Frauen

Eine solche Stellenanzeige verstößt gegen das Benachteiligungsverbot und führte in vorliegendem Fall zu einem Entschädigungsanspruch in Höhe von 13.000 Euro.

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 13.9.2011 (Aktenzeichen: 17 U 99/10) war der von der benachteiligten Frau geltend gemachte Entschädigungsanspruch in Höhe von 13.000 Euro begründet.

 

Die auch als Rechtsanwältin zugelassene Klägerin war zuvor bei einem Versicherungsunternehmen als Personalleiterin beschäftigt. Sie bewarb sich bei der Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständliche Stellenanzeige.

 

Die Beklagte ist ein mittelständisches Unternehmen. Sie veranlasste mittels einer Rechtsanwaltskanzlei die Stellenanzeige u.a. mit dem Inhalt:

 

„Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…“

 

Als die Bewerbung der Klägerin nicht berücksichtigt wurde, klagte diese wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung im Bewerbungsverfahren auf eine Entschädigung in Höhe von knapp 25.000 Euro. Nachdem die Klage vom Landgericht Karlsruhe zurückgewiesen wurde, legte die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung ein. Daraufhin wurde ihr vom OLG Karlsruhe eine Entschädigung in Höhe von 13.000 Euro zugesprochen.

 

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe wurde in der Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen. Aufgrund dieses in § 7 AGG niedergelegten Verbotes dürfe nicht nach männlichen oder weiblichen Personen gesucht werden. Der verwendete Begriff „Geschäftsführer“ sei jedoch eindeutig männlich und nicht durch hinreichende Zusätze ergänzt, so dass nur männliche Bewerber angesprochen wurden.

 

Daher wurde gemäß § 22 AGG eine Benachteiligung wegen des Geschlechts der Klägerin vermutet. Diese Vermutung konnte die Beklagte nicht widerlegen. In vorliegendem Fall reichte etwa nicht der Vortrag aus, dass eine weibliche Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Auch der vorgetragene Grund, die Klägerin sei wegen mangelnder Akquisitionserfahrung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, reichte vorliegend nicht. Das Gericht stellte auch keine rechtsmißbräuchliche Bewerbung fest, welche dafür nicht ernst gemeint und nur auf die Erlangung von Entschädigungsansprüchen gerichtet gewesen sein müsste.

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt letztlich eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 13.000 Euro für angemessen. Hierbei wurde es als wichtig erachtet, dass die Entschädigung eine abschreckende Wirkung haben müsse. Arbeitgeber sollten daduch angehalten werden, künftig ihre Pflichten nach dem AGG ordnungsgemäß einzuhalten.

 

Das vorliegende Urteil illustriert für Arbeitgeber die Bedeutung in Stellenausschreibungen und im gesamten Bewerbungsverfahren nicht gegen das Benachteiligungsverbot zu verstoßen. Auf Arbeitnehmerseite zeigt das Urteil, dass eine entsprechende Prüfung sich durchaus lohnen kann, wenn eine geschlechtsspezifische Benachteiligung im Bewerbungsverfahren vermutet wird.