Heirat mit Chinesin kein Kündigungsgrund

Die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund der Nationalität der Ehefrau verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden.

 

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 22.6.2011 (Aktenzeichen: 3 Sa 95/11) verstößt eine Kündigung gegen die Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz, wenn sie wegen der Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde.

 

Im zugrundeliegendem Fall kündigte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, dass er ein Sicherheitsrisiko wegen seiner familiären Bindungen zur Volksrepublik China sei. Eine besondere Gefährdung ginge auch durch mögliche Anbahnungs- und Werbungsversuche chinesischer Nachrichtendienste aus. Der Arbeitnehmer wäre zudem erpressbar, wenn etwa seine Frau entführt werde, um Informationen freizupressen.

 

Die Kündigungsschutzklage wurde vor dem Arbeitsgericht Elmshorn abgewiesen. Das Arbeitsgericht in erster Instanz erachtete das Kündigungsschutzgesetz nicht für anwendbar und hielt zudem die Kündigung nicht für treu- oder sittenwidrig.  Schließlich habe die Kündigung nicht an diskriminierende Merkmale anknüpft, sondern an den Aufenthaltsort der Ehefrau in China und in diesem Zusammenhang an auf Arbeitgeberseite entstandene Befürchtungen zu einer möglichen Industriespionage. Dies sei als „irgendwie einleuchtender Grund“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes für eine entsprechende Kündigung ausreichend.

 

Mit seiner erfolgreichen Berufung erhielt der Kläger schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein recht.

 

Das Arbeitsverhältnis wurde demnach nicht wirksam durch die ausgesprochene Kündigung beendet, da die Kündigung treu- und sittenwidrig im Sinne der §§ 138, 242 BGB war. Auf den Antrag des Klägers war das Arbeitsverhältnis dennoch gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7 Monatsverdiensten aufzulösen. Schließlich war dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten.

 

Das Landesarbeitsgericht stützte sich in seiner Entscheidung u.a. auf Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz und die hierin geschützte Institution der Ehe. Die Ehe ist in diesem Sinne von grundlegender Bedeutung für die Ordnung des Gemeinschaftslebens. Geschützt ist auch die Eheschließungsfreiheit, die nach den Feststellungen des Gerichts durch die Kündigung verletzt wurde. Schließlich war die Begründung der Kündigung die Eheschließung des Klägers und seine damit einhergehenden familiären Kontakte zur Volksrepublik China. Die Kündigung war nach Ansicht des Gerichts durch keinerlei greifbaren sachlichen Gründe gedeckt.