Kann ein Arbeitnehmer die Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Geld beanspruchen, muss er dabei die geltenden Ausschlussfristen beachten.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 09.08.2011 zum Aktenzeichen 9 AZR 352/10 klar gestellt. Grundsätzlich ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, § 7 Abs. 4 BUrlG. Im vorliegenden Fall galt jedoch eine tarifliche Ausschlussfrist, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem dann verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Diese Frist hatte die vor dem BAG klagende Arbeitnehmerin versäumt.
Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht – auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit – mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Der Abgeltungsanspruch ist eine reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.