Schadensersatz bei geschlechtsspezifischer Benachteiligung

Spricht bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine Vermutung dafür, dass eine Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden ist, muss diese von ihrem Arbeitgeber entschädigt werden.

 

Dies hat das LAG-Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 28.06.2011 entschieden, Az.: 3 Sa 917/11. Die Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber, einem Elektronikkonzern, als eine von drei Abteilungsleitern eines Betriebsbereiches beschäftigt. Die Arbeitgeberin besetzte die frei gewordene Stelle des Vorgesetzten mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin, obwohl ihrer Bewerbung vor Bekanntwerden der Schwangerschaft Chancen eingeräumt worden sind. Bei der Ablehnung ihrer Bewerbung seitens der Arbeitgeberin wurde geäußert, „sie solle sich doch auf ihr Kind freuen“. Trotz Nachfrage sind der Arbeitnehmerin keine konkreten Gründe für die Beförderung des Kollegen genannt worden.

 

Nach Ansicht des LAG sprach die Vermutung dafür, dass die Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden ist. Die Vermutung konnte die Arbeitgeberin, die behauptet hatte, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe, nicht widerlegen, und wurde zur Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts verurteilt.